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   BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 588/81   

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BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 588/81 (https://dejure.org/1983,1926)
BGH, Entscheidung vom 08.06.1983 - IVb ZB 588/81 (https://dejure.org/1983,1926)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 1983 - IVb ZB 588/81 (https://dejure.org/1983,1926)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versorgungsausgleich bei Ehescheidung - Berücksichtigung von noch verfallbaren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung - Anrechnung von Zeiten eines vorangegangenen Arbeitsverhältnisses auf die Wartezeit in einer Versorgungsvereinbarung - Einfluss der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1587a
    Unverfallbarkeit eines betrieblichen Versorgungsanrechts nach der Versorgungsordnung des NDR

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 234
  • MDR 1984, 129
  • DB 1983, 1983
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.09.1982 - IVb ZB 747/80

    Unverfallbarkeit einer betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 588/81
    Hiernach ist das Oberlandesgericht zutreffend zu dem Schluß gelangt, daß im Zeitpunkt seiner Entscheidung (19. Dezember 1980) als dem für die Beurteilung der Unverfallbarkeit maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz (Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB 747/80 - FamRZ 1982, 1195) die in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vor gesehenen Voraussetzungen für den Eintritt der Unverfallbarkeit der betrieblichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes nicht erfüllt waren, weil weder die Versorgungszusage 10 Jahre bestand noch der Beginn der Betriebszugehörigkeit 12 Jahre zurücklag.

    Daß die Ehefrau inzwischen das erforderliche Lebensalter erreicht hat, rechtfertigt es nicht, - abweichend vom Senatsbeschluß vom 29. September 1982 (aaO) - nunmehr die qualifizierte Versicherungsrente zu berücksichtigen, da die Anwartschaft auf diese Rente nicht nur vom Erreichen des erforderlichen Lebensalters, sondern auch davon abhängt, daß die Ehefrau bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres nicht aus ihrem Dienstverhältnis ausgeschieden ist.

  • BAG, 10.03.1972 - 3 AZR 278/71

    Ruhegehalt - Billigkeitskontrolle - Fürsorgepflicht - Versorgungsversprechen -

    Auszug aus BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 588/81
    Bringt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer auf das bei ihm begründete Arbeitsverhältnis anderweitige Beschäftigungszeiten gut (Anrechnung von sogenannten Vordienstzeiten, vgl. Höhne, a.a.O. Rdn. 165), so ist bei der Frage, ob sich daraus Wirkungen für die Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft ergeben, zu unterscheiden, ob die Anrechnungsklausel aus der Zeit vor der Einführung der Unverfallbarkeit durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (Urteil des BAG vom 10. März 1972 - 3 AZR 278/71 - DB 1972, 1486 = BB 1972, 1005) bzw. durch das BetrAVG stammt oder nicht.
  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

    Auszug aus BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 588/81
    Diese Rechtsansicht hat der Senat mit Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158 [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81]) abgelehnt.
  • BAG, 13.07.1978 - 3 AZR 278/77

    Versorgungsordnung - Zusage - Leistungen - Mindestalter - Wartezeit -

    Auszug aus BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 588/81
    Zutreffend hat es das Oberlandesgericht offen gelassen, ob im Falle der Anrechnung der Beschäftigungszeit bei der Firma Telefunken die Wartezeit für die Versorgungsanwartschaft beim N. erfüllt wäre; denn die Erfüllung der Wartezeit selbst hat auf den Eintritt der Unverfallbarkeit der betreffenden Versorgungsanwartschaft keinen Einfluß (vgl. BAG Urteil vom 7. Juli 1977 - 3 AZR 422/76 und 570/76 - BB 1977, 1252 sowie vom 13. Juli 1978 - 3 AZR 278/77 - AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Wartezeit S. 37; Höhne in Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, BetrAVG Band 1, 2. Aufl. § 1 Rdn. 243 f.).
  • BAG, 25.01.1979 - 3 AZR 1096/77

    Bejahung der Unverfallbarkeit - Vordienstzeiten - Betriebliche Altersversorgung -

    Auszug aus BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 588/81
    In derartigen Fällen ist die Auswirkung für die Unverfallbarkeit nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Unverfallbarkeit zu beurteilen (vgl. BAG, Urteile vom 16. Juni 1978 - 3 AZR 1051/77 - BetrAV 1978, 239, 240 f. sowie insbes. v. 25. Januar 1979 - 3 AZR 1096/77 - BetrAV 1979, 164, 165).
  • BAG, 07.07.1977 - 3 AZR 422/76

    Wartezeit - Ruhegehalt - Unverfallbarkeit - Anwartschaft - Teilleistung -

    Auszug aus BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 588/81
    Zutreffend hat es das Oberlandesgericht offen gelassen, ob im Falle der Anrechnung der Beschäftigungszeit bei der Firma Telefunken die Wartezeit für die Versorgungsanwartschaft beim N. erfüllt wäre; denn die Erfüllung der Wartezeit selbst hat auf den Eintritt der Unverfallbarkeit der betreffenden Versorgungsanwartschaft keinen Einfluß (vgl. BAG Urteil vom 7. Juli 1977 - 3 AZR 422/76 und 570/76 - BB 1977, 1252 sowie vom 13. Juli 1978 - 3 AZR 278/77 - AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Wartezeit S. 37; Höhne in Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, BetrAVG Band 1, 2. Aufl. § 1 Rdn. 243 f.).
  • BAG, 16.06.1978 - 3 AZR 1051/77
    Auszug aus BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 588/81
    In derartigen Fällen ist die Auswirkung für die Unverfallbarkeit nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Unverfallbarkeit zu beurteilen (vgl. BAG, Urteile vom 16. Juni 1978 - 3 AZR 1051/77 - BetrAV 1978, 239, 240 f. sowie insbes. v. 25. Januar 1979 - 3 AZR 1096/77 - BetrAV 1979, 164, 165).
  • BGH, 22.02.2017 - XII ZB 247/16

    Versorgungsausgleich: Voraussetzung für die Berücksichtigung der der

    (5) Dass die Anrechnung der Vordienstzeiten auf die Berechnung der Altersversorgung nicht zugleich eine Verringerung der Unverfallbarkeitsfrist bewirkt hat (§ 5 Abs. 1 Unterabs. 6 der Dienstvereinbarung; zur Zulässigkeit solcher Abreden s. Senatsbeschluss vom 8. Juni 1983 - IVb ZB 588/81 - FamRZ 1983, 1001, 1002), ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kein Ausschlusskriterium für deren Bewertung als der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeiten.
  • BAG, 27.02.1990 - 3 AZR 213/88

    Anrechnung von Vordienstzeiten

    Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die im Zusammenhang mit der Unverfallbarkeitsregel erwachsene Regelungslücke einseitig ausfüllen kann, wie vom BGH und im Schrifttum angenommen wird (BGH Beschluß vom 8. Juni 1983 - IVb ZB 588/81 - DB 1983, 1983; Blomeyer/Otto, BetrAVG, § 1 Rz 98) oder ob dies nur durch Vertrag oder ergänzende Vertragsauslegung geschehen kann.
  • BGH, 15.06.1994 - VIII ZR 212/93

    Erneute Vernehmung eines Zeugen in der Berufungsinstanz

    b) Fehl geht auch die weitere Rüge der Revision, die Auslegung des Berufungsgerichts verstoße gegen die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 8. Juni 1983 - IVb ZB 588/81 = DB 1983, 1983) anerkannte Auslegungsregel, daß die Anrechnung von Vordienstzeiten im Zweifel auch für die Unverfallbarkeit gilt.

    Für Falle der Anrechnung von Vordienstzeiten in Vereinbarungen, die - wie im Streitfall - nach dem Bekanntwerden der erwähnten Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts getroffen worden sind, hat die Rechtsprechung sogar den Grundsatz aufgestellt, daß eine vereinbarte Anrechnung, die keine Einschränkung enthält, auch für die Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft zu berücksichtigen ist (BAG, Urteil vom 25. Januar 1979 - 3 AZR 1096/77 = DB 1979, 1183; BGH, Beschluß vom 8. Juni 1983 aaO.; zustimmend Blomeyer/Otto, BetrAVG, 1984, § 1 Rdnr. 98; Höfer/Abt aaO., § 1 Rdnr. 123; Höhne in: Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, BetrAVG, Bd. I, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 177).

  • OLG Köln, 12.03.1987 - 14 U 17/86

    Auszahlung der betrieblichen Altervorsorge eines Gesellschafters bei Insolvenz

    Bei Vereinbarungen über die Anrechnung von Vordienstzeiten vor diesem Zeitpunkt konnten die Vertragsparteien die Unverfallbarkeit nicht bedenken, so daß es in der Regel geboten ist, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Anrechnung auch auf den Bereich der Unverfallbarkeit bezogen zu verstehen (BGH DB 83, 1983).

    Die zu diesem Bereich ergangenen Entscheidungen betreffen nur die Frage, ob eine vereinbarte Anrechnung vorangegangener Betriebszugehörigkeit nicht nur für die Höhe der Versorgung, sondern auch für die im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen noch unbekannte Unverfallbarkeit Bedeutung hat (BAG DB 78, 2127; DB 79, 1183; BGH DB 83, 1983; BAG DB 84, 195).

  • BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 782/81

    Einbeziehung von Renten der betrieblichen Altersversorgung in den

    Nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen kann die Anrechnung von sogenannten Vordienstzeiten verschiedenes bedeuten: sie kann sonst übliche Wartezeiten für eine Versorgungszusage abkürzen oder entfallen lassen, die Höhe der zugesagten Leistungen beeinflussen oder eine Rentenanwartschaft früher unverfallbar werden lassen, wobei mehrere dieser Bedeutungen zusammentreffen können (vgl. dazu MünchKomm/Maier Erg.Bd. § 1587 a Rdn. 193; Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, BetrAVG Bd. I 2. Aufl. § 1 Rdn. 178; Höfer/Abt BetrAVG 2. Aufl. ArbGr. Rdn. 315; s.a. Senatsbeschluß vom 8. Juni 1983 - IVb ZB 588/81 - FamRZ 1001, 1002 m.w.N.).
  • OLG Köln, 23.03.1994 - 26 U 35/93

    HALTUNG ÖLLIEFERUNG SORGFALTSPFLICHT GEFÄHRDUNG

    Er dürfte sich vielmehr ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit darauf verlassen, daß es sich bei der Einfüllanlage um eine funktionstüchtige Installation handelte (BGH NJW 84, 234).
  • OLG Hamm, 30.01.1989 - 2 UF 102/87

    Einbeziehung der Versorungsanwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung

    Für die Beurteilung der Unfallbarkeit ist richtigerweise auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen (BGH NJW 1983, 37; BGH NJW 1984, 234).
  • OLG Oldenburg, 08.11.1988 - 5 UH 1/87

    Berufungsverfahren; Erledigung der Hauptsache; Kostenentscheidung; Landgericht;

    Grundsätzlich kann das Oberlandesgericht dem Bundesgerichtshof zwar nur die Rechtsfrage vorlegen, über die es nach dem Vorlagebeschluß des Landgerichts zu entscheiden hat (BGH, NJW 1984, 234 ).
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